E-Bike-Beleuchtung: Tipps & Vorgaben der StVZO (2024)

Welche Fahrrad- und E-Bike-Beleuchtung schreibt die StVZO vor?

Deine E-Bike-Beleuchtung muss nach den Regeln der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) (Stand 2021) angebracht und genutzt werden. Dazu musst du folgende Punkte beachten.

Wichtig: Die Vorgaben gelten für alle E-Bike-Modelle inklusive eMTBs, bis maximal 25 km/h. Sie sind offiziell den Fahrrädern gleichgestellt. Für S-Pedelecs gelten teilweise andere Vorgaben, da als Fahrradleuchten zugelassene Lampen an ihnen nicht angebracht werden dürfen.

Diese Beleuchtung am E-Bike ist Pflicht

Über folgende Beleuchtung muss dein E-Bike verfügen:

  • Speichenreflektoren oder Reifen mit reflektierender Flanke
  • Reflektoren an den Pedalen
  • Eine Vorder- und eine Rückleuchte

Die Beleuchtungsstärke muss mindestens 10 Lux betragen und die Leuchten dürfen auch über Tagfahrlicht, Fernlicht und Bremslicht verfügen.

Tipp: Innerhalb von Städten reichen Leuchten mit 30 bis 50 Lux meist gut aus. Auf dem Land, wenn die Straßenbeleuchtung fehlt, sind Leuchten ab 70 Lux besser geeignet.

Wichtig: Besonders bei Dunkelheit werden Handzeichen zum Abbiegen schwerer von anderen Verkehrsteilnehmern erkannt. Abhilfe können Blinkeranlagen schaffen, die laut der StVZO aber nur für mehrspurige E-Bikes, wie Lasten-E-Bikes erlaubt sind. Ein Fahrtrichtungsanzeiger ist dagegen für S-Pedelecs Pflicht.

Betrieb der E-Bike-Beleuchtung

Dadurch, dass seit 2013 keine Dynamopflicht mehr besteht, kann die Beleuchtung am E-Bike auch über andere Energiequellen betrieben werden. Laut der StVZO gibt es dazu folgende Vorgaben, wenn du die Beleuchtung über den E-Bike-Antrieb mit Strom versorgen möchtest:

„Bei Fahrrädern mit elektrischer Tretunterstützung kann die Versorgung der Beleuchtungsanlage über eine Kopplung an den Energiespeicher für den Antrieb erfolgen, wenn
1. nach entladungsbedingter Abschaltung des Unterstützungsantriebs noch eine ununterbrochene Stromversorgung der Beleuchtungsanlage über mindestens zwei Stunden gewährleistet ist oder
2. der Antriebsmotor als Lichtmaschine übergangsweise benutzt werden kann, um auch weiterhin die Lichtanlage mit Strom zu versorgen.
Satz 1 gilt nicht für Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung, die vor dem 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht werden.“

Anbringung der E-Bike-Beleuchtung

Das Vorder- sowie Rücklicht muss in einer bestimmten Höhe angebracht sein:

  • Das Vorderlicht mit einem weißen, leuchtenden Scheinwerfer und weißem Rückstrahler (Reflektor) muss in einer Höhe von 400 Millimeter bis 1200 Millimeter angebracht werden.
  • Die Rückleuchte, bestehend aus einer roten Schlussleuchte und einem roten Reflektor und einem nach hinten wirkenden Großflächenrückstrahler, muss in einer Höhe von 250 Millimeter bis zu 1200 Millimeter angebracht werden.

Sind die Leuchten zu niedrig angebracht, wird die Fahrbahn nicht angemessen ausgeleuchtet. Sind die Leuchten dagegen zu hoch angebracht, kann der Gegenverkehr geblendet werden.

Für die Reflektoren gelten folgende Vorschriften:

  • Die zwei Reflektoren in den Speichen müssen um 180 Grad versetzt angebracht werden.

Laut der StVZO muss die Fahrradbeleuchtung fest angebracht sein. So sind ansteckbare Leuchtmittel offiziell nicht erlaubt.

E-Bike-Beleuchtung in der richtigen Höhe anbringen – so geht’s

Das Vorderlicht in 400 Millimeter oder doch lieber 1200 Millimeter Höhe anbringen? Die passende Distanz kannst du folgendermaßen herausfinden:

  • Teste die Anbringung bei Dämmerung oder Dunkelheit, wenn du das Licht der Beleuchtung sehen kannst.
  • Stelle dein E-Bike circa fünf Meter vor einer Wand ab.
  • Messe die Höhe deines Vorderlichts aus und markiere diese Höhe an der Wand.
  • Schalte das Licht ein.
  • Ergebnis: Fällt das Licht knapp unter die Oberkante der Markierung ist alles okay. Fällt das Licht dagegen über die Oberkante, dann blendest du den Gegenverkehr. Fällt das Licht weit unter die Oberkante, kann es sein, dass die Straße nicht gut genug ausgeleuchtet wird. In beiden Fällen solltest du dein Licht neu justieren.

Wichtig: Stell dein E-Bike bei der Messung der Höhe und dem Einschalten des Lichts gerade und ohne Ständer hin.

Nutzung der E-Bike-Beleuchtung

Folgende Punkte gelten laut der StVZO für den Betrieb der E-Bike-Beleuchtung:

  • Fahrradleuchten dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
  • Die Lichtanlage muss auch tagsüber betriebsbereit sein.

Strafen bei Nicht-Beachtung der StVZO

Bei fehlender oder nicht funktionierender Beleuchtung kann ein Bußgeld zwischen 20 und 35 Euro verhängt werden:

  • 20 Euro für Fahrrad ohne Licht oder mit defektem Licht
  • 25 Euro für Fahrrad ohne Licht oder mit defektem Licht mit Gefährdung
  • 30 Euro für Fahrrad ohne Licht oder mit defektem Licht mit Sachbeschädigung oder Unfall

E-Bike-Beleuchtung: Tipps & Vorgaben der StVZO (2024)
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