Wie Sie ein Führungszeugnis beantragen können, wenn Sie sich im Ausland aufhalten, erfahren Sie unter "Antrag aus dem Ausland".
Was Sie beachten müssen, wenn Sie das Führungszeugnis bei einer Institution im Ausland vorlegen möchten, finden Sie unter "Verwendung im Ausland".
Zum Thema "Antrag aus dem Ausland"
Wie bekomme ich ein Führungszeugnis während eines Auslandsaufenthaltes?
Personen, die im Ausland wohnen, können den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses unmittelbar beim Bundesamt für Justiz (BfJ) stellen. Der Antrag kann entweder persönlich oder per Post (nicht per Telefax oder E-Mail) gestellt werden.
Das Führungszeugnis kann auch über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragt werden. Hierfür benötigen Sie den neuen elektronischen Personalausweis bzw. einen elektronischen Aufenthaltstitel und ein Kartenlesegerät.
Bei persönlichem Erscheinen:
Bundesamt für Justiz– Besucherservice –
Adenauerallee 99 – 103
53113 Bonn
Öffnungszeiten:
Der Besucherservice des Bundesamts für Justiz ist montags bis donnerstags von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags von 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr geöffnet.
Bei schriftlicher Antragstellung:
Bundesamt für JustizInternationale Registerangelegenheiten
53094 Bonn
Für die Antragstellung stehen die folgenden Formulare zur Verfügung:
- deutschsprachiger Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses(PDF, 116KB, Datei ist barrierefrei)
- englischsprachiger Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses (english)(PDF, 111KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- französischsprachiger Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses (français)(PDF, 115KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Wer kann den Antrag stellen?
Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses stellen.
Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Bei Geschäftsunfähigkeit der betroffenen Person ist nur ihre gesetzliche Vertretung antragsberechtigt. Die gesetzliche Vertretungsperson hat bei der Antragstellung ihre Vertretungsmacht nachzuweisen. Eine Bevollmächtigung zur Antragstellung ist nicht möglich.
Welche Angaben muss ich im Antrag machen? Welche Formalien sind zu beachten?
Der Antrag muss die vollständigen Personendaten (insbesondere den aktuellen Familiennamen sowie einen ggf. abweichenden Geburtsnamen) enthalten und von der Antrag stellenden Person persönlich unterschrieben sein.
Personendaten und Unterschrift müssen amtlich bestätigt sein. Die amtliche Bestätigung kann durch eine deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung, eine ausländische Behörde oder eine/n Notar/in erteilt werden.
Der Antrag mit der amtlichen Bestätigung muss dem Bundesamt für Justiz im Original vorliegen. Die Bearbeitung von per Fax oder E-Mail eingereichten Anträgen ist nicht möglich.
Bei Privatführungszeugnissen ist eine Anschrift der Antrag stellenden Person (auch im Ausland) anzugeben, an die das Führungszeugnis übersandt werden soll. Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde beantragt, sind der Verwendungszweck sowie die genaue Bezeichnung und Adresse der Behörde anzugeben.
Was kostet das Führungszeugnis und wie kann ich die Gebühr bezahlen?
Die Gebühr für die Erteilung des Führungszeugnisses beträgt 13,00 Euro.
Die Gebühr ist auf das nachstehende Konto des Bundesamts für Justiz zu überweisen:
Deutsche Bundesbank – Filiale Köln
IBAN-Nr.: DE49370000000038001005
BIC/swift-Nr.: MARKDEF1370
Verwendungszweck: (Aktenzeichen des Vorgangs – falls vorhanden – oder Vor- und Nachname der Antrag stellenden Person)
Bitte beachten Sie, dass die Gebühr nicht mehr per Scheck entrichtet werden kann.
Das Führungszeugnis kann erst nach Eingang der Gebühr erteilt werden. Eine Durchschrift des Überweisungsauftrags oder ein Ausdruck im Falle des Online-Bankings sind dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses nach Möglichkeit beizufügen.
Wohin kann das Führungszeugnis gesendet werden?
Ein Privatführungszeugnis wird dem Antragsteller persönlich, auch an eine ausländische Anschrift, übersandt.
Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde übersendet das Bundesamt für Justiz direkt an die betreffende Behörde. Der Antragsteller kann beantragen, dass das Führungszeugnis für den Fall, dass es Eintragungen enthält, zunächst an eine amtliche Vertretung der Bundesrepublik übersandt wird, um es dort einzusehen. Nach der Einsichtnahme wird das Führungszeugnis an die deutsche Behörde weitergeleitet oder – falls der Antragsteller dem widerspricht – durch die amtliche Vertretung vernichtet.
Wie lange dauert es, bis ich das Führungszeugnis erhalte?
Die Bearbeitungsdauer von Anträgen auf Erteilung eines Führungszeugnisses ist von der Gesamtzahl der zu bearbeitenden Anträge abhängig. Der Versand in das Ausland erfolgt per Luftpost. Auf die Postlaufzeiten besteht kein Einfluss. Eine Sendungsverfolgung ist nicht möglich. Aufgrund des hohen Gesamtaufkommens sowie aus Gründen des Datenschutzes sind telefonische Auskünfte oder Auskünfte per E-Mail zum Stand der Bearbeitung leider nicht möglich. Es wird daher gebeten, von entsprechenden Anfragen abzusehen.
Die Ausstellung eines Europäischen Führungszeugnisses kann eine längere Bearbeitungszeit erfordern, da die Mitteilung aus dem Register des Herkunftsmitgliedstaates angefordert werden muss. Hierfür gewähren die zugrunde liegenden europäischen Vorschriften dem Herkunftsmitgliedstaat eine Frist von zwanzig Arbeitstagen.
Kann ein Führungszeugnis in einer Fremdsprache erteilt werden?
Die Bezeichnungen der Daten zur Person sind in deutscher, englischer und französischer Sprache auf dem Führungszeugnis abgedruckt. Enthält das Führungszeugnis keine Eintragung, wird auch diese Information in den drei Sprachen aufgeführt. Außerdem wird ein etwaiger Beitrag des Herkunftsstaates für ein Europäisches Führungszeugnis in der übermittelten Sprache aufgenommen.
Darüber hinaus ist auf dem Führungszeugnis ein Abdruck weiterer fremdsprachlicher Informationen nicht möglich. Es ist der betroffenen Person jedoch freigestellt, eine amtliche Übersetzung in jeglicher Sprache anfertigen zu lassen.
Es wird darauf hingewiesen, dass zur Vorlage eines eintragungsfreien Führungszeugnisses in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach der Apostillen-Verordnung (EU) 2016/1191 grundsätzlich keine Pflicht zur Vorlage einer Apostille mehr besteht. Es gibt nun die Möglichkeit für ein eintragungsfreies Führungszeugnis ein mehrsprachiges Formular als Übersetzungshilfe zu beantragen. Dies kann mit einem zusätzlichen formlosen Schreiben entweder mit der schriftlichen Antragstellung auf Erteilung eines Führungszeugnisses aus dem Ausland oder nachträglich beantragt werden.
weitere Informationen zum Thema "Internationaler Urkundenverkehr"
Mehr zur Beantragung eines mehrsprachigen Formulars
Zum Thema "Verwendung im Ausland"
Was muss ich bei der Verwendung des Führungszeugnisses im Ausland beachten?
Behörden verschiedener ausländischer Staaten verlangen zur Anerkennung des Führungszeugnisses unterschiedliche Echtheitsbescheinigungen. Die Echtheit des Führungszeugnisses kann durch eine Überbeglaubigung durch das Bundesamt für Justiz oder die Erteilung einer sog. Apostille bzw. Endbeglaubigung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten bestätigt werden. Ob Sie im konkreten Fall eine Apostille, eine Überbeglaubigung oder eine Endbeglaubigung benötigen, hängt davon ab, in welchem Land das Führungszeugnis verwendet werden soll.
Die Apostillen beziehungsweise Endbeglaubigungen werden wegen des Zuständigkeitswechsels vom Bundesverwaltungsamt hin zum Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten ab Januar 2023 nicht mehr in Köln, sondern nur noch in Brandenburg an der Havel erteilt.
zur Internetseite des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten
Auskünfte, ob und ggf. in welcher Form eine Echtheitsbescheinigung verlangt wird, erteilen die Botschaften bzw. konsularischen Vertretungen der Länder, in denen das Führungszeugnis vorgelegt werden soll. Einen ersten Überblick bietet Ihnen das Auswärtige Amt:
zum Artikel "Deutsche öffentliche Urkunden zur Verwendung im Ausland" des Auswärtigen Amts
Zusätzlich enthält die Aufstellung über die Zahlungsverfahren beim Bundesamt für Justiz einen Überblick über die Form der Echtheitsbescheinigungen in verschiedenen Ländern.
Übersicht über das Zahlungsverfahren beim Bundesamt für Justiz(PDF, 332KB, Datei ist barrierefrei)
Wie und wo kann ich eine Überbeglaubigung beantragen?
Sie können einen Antrag auf Überbeglaubigung entweder gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses oder nachträglich unter Vorlage des Originalführungszeugnisses stellen.
Die Gebühr für die Überbeglaubigung beträgt 25,00 Euro je Führungszeugnis und ist zusätzlich zu der Gebühr für die Erteilung des Führungszeugnisses zu entrichten.
Sofern Sie den Antrag auf Überbeglaubigung nicht gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses bei der zuständigen Meldebehörde oder online beim Bundesamt für Justiz stellen, haben Sie auch die Möglichkeit, die Überbeglaubigung durch persönliches Erscheinen oder schriftlich (unter gleichzeitiger Übersendung des Originalführungszeugnisses) beim Bundesamt für Justiz zu beantragen.
Bei persönlichem Erscheinen:
Bundesamt für Justiz– Besucherservice –
Adenauerallee 99 – 103
53113 Bonn
Öffnungszeiten:
Der Besucherservice des Bundesamts für Justiz ist montags bis donnerstags von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags von 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr geöffnet.
Bei schriftlicher Antragstellung:
Bundesamt für JustizInternationale Registerangelegenheiten
53094 Bonn
Geben Sie bitte bei der Antragstellung das Land an, in dem das Führungszeugnis vorgelegt werden soll.
Haben Sie das Führungszeugnis über das Online-Portal beantragt, erfolgt die Zahlung der Gebühr über elektronische Zahlungsverfahren. Bei persönlichem Erscheinen zahlen Sie die Gebühr in bar. Im Falle der schriftlichen Antragstellung zahlen Sie die Gebühr durch Überweisung. Geben Sie bitte unbedingt als Verwendungszweck den Vor- und Nachnamen der antragstellenden Person und – soweit bekannt – das Aktenzeichen des Vorgangs an.
Bitte beachten Sie, dass die Gebühr nicht mehr per Scheck entrichtet werden kann.
Für Überweisungen nutzen Sie bitte das nachstehende Konto des Bundesamts für Justiz:
Deutsche Bundesbank – Filiale Köln
IBAN: DE49370000000038001005
BIC: MARKDEF1370
Verwendungszweck: Aktenzeichen des Vorgangs – falls vorhanden – und Vor- und Nachname der Antrag stellenden Person
Die Überbeglaubigung wird erst nach Zahlungseingang der Gebühr oder Vorlage eines Zahlungsnachweises vorgenommen. Senden Sie bitte den Antrag auf Überbeglaubigung zusammen mit der Durchschrift des Überweisungsauftrags dem Bundesamt für Justiz zu.
Wie und wo kann ich eine Apostille bzw. Endbeglaubigung beantragen?
Für die Erteilung von Apostillen bzw. Endbeglaubigungen ist seit Januar 2023 das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten in Brandenburg an der Havel zuständig:
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
Referat Apostillen und Forderungsmanagement
Team Apostillen und Endbeglaubigungen
Kirchhofstraße 1-2
14776 Brandenburg an der Havel
E-Mail: fp-apostillen_endbeglaubigungen@zentrale.auswaertiges-amt.de
Es wird darauf hingewiesen, dass zur Vorlage eines eintragungsfreien Führungszeugnisses in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach der Apostillen-Verordnung (EU) 2016/1191 grundsätzlich keine Pflicht zur Vorlage einer Apostille mehr besteht. Es gibt nun die Möglichkeit für ein eintragungsfreies Führungszeugnis ein mehrsprachiges Formular als Übersetzungshilfe zu beantragen. Dies kann mit einem zusätzlichen formlosen Schreiben entweder mit der schriftlichen Antragstellung auf Erteilung eines Führungszeugnisses aus dem Ausland oder nachträglich beantragt werden.
weitere Informationen zum Thema "Internationaler Urkundenverkehr"
Mehr zur Beantragung eines mehrsprachigen Formulars
Bevor das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten eine Apostille bzw. Endbeglaubigung erteilen kann, muss das Bundesamt für Justiz zunächst die Echtheit des Führungszeugnisses durch Unterschrift und Dienstsiegel bestätigen.
Sie können den Antrag auf Erteilung einer Apostille oder Endbeglaubigung gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses bei der Meldebehörde bzw. über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz stellen.
Wenn Ihnen das Führungszeugnis bereits vorliegen sollte, haben Sie auch nachträglich noch die Möglichkeit, beim Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten eine Apostille bzw. Endbeglaubigung zu beantragen. Zuerst muss das Bundesamt für Justiz die Echtheit des Führungszeugnisses bestätigen. Übersenden Sie daher bitte den an das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten gerichteten Antrag zusammen mit dem Originalführungszeugnis zunächst an das Bundesamt für Justiz:
Bundesamt für Justiz
Internationale Registerangelegenheiten
53094 Bonn
Das Bundesamt für Justiz leitet das unterschriebene und gesiegelte Führungszeugnis dann an das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Erteilung der Apostille bzw. Endbeglaubigung weiter. Über die Weiterleitung des Antrags an das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten werden Sie nicht gesondert benachrichtigt.
Bitte beachten Sie Folgendes:
- Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten versendet Führungszeugnisse mit Apostille bzw. Endbeglaubigung nur an inländische Adressen, es ist daher zwingend eine deutsche Adresse anzugeben.
- Bei der Antragstellung ist das Land, für das die Apostille bzw. Endbeglaubigung benötigt wird, anzugeben.
- Die Gebühr für die Erteilung der Apostille bzw. Endbeglaubigung wird vom Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten gesondert per Nachnahme erhoben. Es besteht daher keine Vorschusspflicht.
Weitere Informationen zum Verfahren bietet das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten auf seiner Internetseite.
zur Internetseite des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten